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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB). Diese gelten für alle elektronisch, telefonisch, per Fax, per Brief oder per e-mail übermittelten Bestellungen und Auftragserteilungen durch den Besteller. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot / Auftragsbestätigung

Alle Angebote der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH sind freibleibend. Mit dem Angebot zu Informationszwecken übergebene Kataloge, Prospekte und die dort enthaltenen Abbildungen sind als Beschreibungen anzusehen und unverbindlich. Für den Besteller individuell angefertigte Zeichnungen und Konzepte bleiben Eigentum der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH und dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH zugänglich gemacht werden. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH zustande, ersatzweise durch Zustellung der Ware. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist maßgeblich; Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH.

3. Lieferung / Gefahrübergang

Ein verbindlicher Liefertermin ist nur dann vereinbart, wenn er von der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH schriftlich bestätigt wird. Alle anderen Lieferterminangaben sind unverbindlich und von der Eigenbelieferung durch Zulieferer abhängig. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft erklärt wurde oder die Lieferung an diesem Termin an den Besteller abgesandt wird. Der Liefertermin ist angemessen anzupassen bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Havarien, Mobilmachung, Krieg, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die von der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH nicht beeinflusst werden können und auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei einem Zulieferer der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH eintreten. Im Falle des von der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller nur nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Bei der Angemessenheit der zu setzenden Nachfrist ist zu berücksichtigen, ob der Liefergegenstand aus der Serienproduktion stammt oder auf Kundenwunsch angefertigt wurde. Teillieferungen sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet. Zusätzliche Versandkosten entstehen hierdurch nicht.

Die Gefahr des Unterganges des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand an den Frachtführer oder Spediteur übergeben wurde, spätestens mit dem Verlassen des Werkes. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand bei Empfang unverzüglich zu überprüfen. Offensichtliche, äußerlich erkennbare Schäden müssen bei dem Frachtführer oder Spediteur sofort reklamiert und schriftlich festgehalten werden.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesem Fall ist die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers diejenige Versicherung gegen Schäden abzuschließen, die der Besteller verlangt. Die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH ist jedoch berechtigt, dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 Prozent des Rechnungsbetrages, in Rechnung zu stellen, soweit nicht der Besteller geringere oder aber die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH höhere Lagerkosten nachweist.

4. Preise / Zahlung

Soweit nicht schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Preisbildung auf Basis des jeweils am Liefertag gültigen Listenpreises. Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Soweit Verpackung notwendig ist, berechnet die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH diese selbst kostendeckend, eine Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung besteht nicht. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Für Dienstleistungen der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH gelten die jeweils aktuellen Arbeitsstundenpreise. Montagekosten und Inbetriebnahmekosten für Monteure der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH einschließlich der Kosten des An- und Abfahrtsweges (Auto, Bahn, Flug), der Verpflegung und Unterbringung am Ort werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Kosten für notwendige Hilfskräfte und benötigtes Zusatzmaterial.

AGB Strauss Verpackungsmaschinen GmbH – Stand / 2018 Seite 2 von 4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB).

Falls die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im Verzugsfalle ist die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH darüber hinaus berechtigt, alle Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig zu stellen.

Akzepte oder Schecks gelten nicht als Zahlung, sie werden nur unter Vorbehalt zahlungshalber unter Berechnung der anfallenden Einziehungskosten und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers angenommen. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche entweder rechtskräftig festgestellt sind oder von der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner.

5. Eigentumsvorbehalt / Freigabeklausel

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sofort nach Empfang gegen Feuer-, Diebstahl-, Bruch-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH berechtigt, ersatzweise auf Kosten des Bestellers eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Der Besteller ist verpflichtet, die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH bei Pfändungen, Beschlagnahme, Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.

Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller seine Forderungen an die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH ab. Auf Verlangen der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH ist der Besteller verpflichtet, alle Angaben zu machen, die zur Geltendmachung der Rechte der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH gegenüber dem Dritten erforderlich sind. Aus dem Weiterverkauf vereinnahmte Beträge sind der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH bis zur Höhe der offenen Forderung sofort zuzuteilen.

Bei Verbindung und Verarbeitung mit fremden Waren Dritter durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 94, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltseigentum der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH im Sinne dieser Bestimmungen ist. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vom Besteller nach Verbindung und Verarbeitung mit fremden Waren Dritter tritt der Besteller seine Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH ab.

Übersteigt der Wert der für die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 %, so ist die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet. Die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH kann hierbei wählen, welche Sicherheiten freigegeben werden.

Bei Eintritt des Sicherungsfalles ist die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen berechtigt von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch zu machen. In dem Fall ist die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben vorbehalten.

6. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Maschinen und Anlagen beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für gebrauchte Maschinen und Anlagen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Besteller steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH zur Auftragsdurchführung übergebenen Angaben (z.B. Maße, Versandanschriften, etc.) ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Bestellers können eine Mangelhaftigkeit nicht begründen. Dies gilt auch für eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, normale Abnutzung oder Schäden, welche durch seitens des Bestellers oder durch Dritte unsachgemäß ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, welche nicht dem übergebenen Wartungs- bzw. Serviceplan entsprechen, hervorgerufen werden. In diesem Fall erlischt der Gewährleistungsanspruch.

Der Besteller ist nur dann zur Geltendmachung von Gewährleistung berechtigt, wenn er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, untersucht hat und einen auftretenden Mangel der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH gegenüber unverzüglich angezeigt hat. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so AGB Strauss Verpackungsmaschinen GmbH – Stand / 2018 Seite 3 von 4 muss der Besteller die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels vornehmen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Paragraph 377 HGB findet Anwendung.

Soweit ein von der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH zu vertretender Mangel vorliegt, ist diese nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

Sofern der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist er verpflichtet, der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) eine angemessene Frist zu setzen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt. Sofern die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlägt, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Haftung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH - gleich aus welchen Rechtsgründen - nur

a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Im Falle grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Vertragspflichten oder von vertragswesentlichen Pflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH.

8. Gewerbliche Schutzrechte / Softwarenutzung und Urheberrechte

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für gewerbliche Schutzrechte. Die in den Maschinen und Anlagen der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH verwendeten Softwaremodule sind urheberrechtlich geschützt, § 69a UrhG.

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation im vertragsgemäßen Zustand zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff.UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

9. Sonstiges

Technische Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben in den Prospekten sind für die Ausführung unverbindlich. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Eine mündliche oder schriftliche anwendungstechnische Beratung durch die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren. Für Maschinen und Geräte und Teile, die nicht von der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH hergestellt sind, gelten die Garantiebedingungen des Herstellerwerkes. Probelieferungen sind durch den Anforderer schonendst zu behandeln. Jegliche Veränderungen sind untersagt. Eingetretene Mängel bzw. Beschädigungen, welche auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Anforderers.

10. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

AGB Strauss Verpackungsmaschinen GmbH – Stand / 2018 Seite 4 von 4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG), der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 (Bundesgesetzblatt 1973 I, Seite 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (Bundesgesetzblatt 1973 I, Seite 888) ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile Buxtehude.

Gerichtsstand ist das für den Sitz der Strauss Verpackungsmaschinen GmbH zuständige Gericht. Die Strauss Verpackungsmaschinen GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

11. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so beeinflusst dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht.

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